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Ihre Experten für Fragen zu Export, Zoll und Import                

 

Stichwortverzeichnis, weiterführende Links


  

SCHLAGWORT

    

 

  

  

AUFGABE, SINN, ZWECK

  

  

Borderau der Abgaben

  

  

Zusammenfassung von mehreren Veranlagungsverfügungen an den gleichen Zollkontoinhaber

  

  

Carnet ATA

  

  

„Admission Temporaire“. Beim Carnet ATA handelt es sich um ein internationales Dokument für die temporäre/vorübergehende Abfertigung von Ware zu einem bestimmten Zweck innerhalb einer maximalen Frist von einem Jahr. Die Ware muss in unverändertem Zustand wiederausgeführt werden. Im Unterschied zum Freipass erledigt das Carnet ATA die Zollabfertigung in beteiligten Ländern mit einem einzigen Dokument (sofern diese das Abkommen ratifiziert haben).

  

  

Dual Use-Güter

  

  

Dual-use-Güter, das heisst Güter wie z. B. Werkzeugmaschinen, die militärisch und zivil verwendet werden können, unterliegen dem Güterkontrollgesetz. Mit dem GKG werden Entscheide internationaler Abkommen und nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen umgesetzt. Mit dieser Kontrolle soll insbesondere verhindert werden, dass solche Güter

  

- zur Entwicklung, zur Herstellung oder zur Verwendung von nuklearen, biologischen oder chemischen Waffen (ABC-Waffen) verwendet werden;

  

- zur Entwicklung, zur Herstellung oder zur Verwendung von Trägersystemen für den Einsatz von ABC-Waffen dienen könnten; oder

  

- zur konventionellen Aufrüstung eines Staates beitragen, der durch sein Verhalten die regionale oder globale Sicherheit gefährdet. Zuständige Instanz für die Kontrollen ist das SECO.

  

  

E-Dec

  

  

IT-gestützte Lösungen der Zollverwaltung, um Import, Export und Transit von Waren auf elektronischem Weg abzufertigen.

  

  

Einfuhrliste – Zolldeklaration

  

  

Der Verzoller deklariert aufgrund der Verzollungsinstruktionen des Importeurs die Ware im Zollsystem. Durch die Übermittlung der verbindlichen Daten wird eine „Einfuhrliste“ generiert, welche auch die Selektionskriterien der Zollverwaltung beinhaltet. Diese geben an, ob der Zoll die Dokumente überprüfen und das Recht vorbehalten will, die Ware zu besichten (Zollrevision). Der Verzoller ist verantwortlich für die korrekte Deklaration und ist für falsche Angaben haftbar. Aufgrund dieser Deklaration wird die Veranlagung durch die Zollverwaltung genommen.

  

  

Ermächtigter Ausführer

  

  

Vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen in Form einer Rechnungserklärung, welche  ohne Originalunterschrift und Wertgrenze gültig ist (nicht für alle Abkommen anwendbar).

  

  

EUR 1

  

  

Siehe auch Ursprungszeugnis. Das EUR 1 ist ein Formular, welches anstelle einer Rechnungserklärung durch den Versender ausgefüllt werden kann, wenn die Ursprungskriterien erfüllt werden. Für dieses Formular gibt es keine Wertgrenze, es kann nicht in jedem Abkommen angewendet werden.

  

  

Exportkontrollnummer / EKN

  

  

Kategorisierungsnummer von Dual-Use-Gütern

  

  

Form A

  

  

Ist ein Ursprungszeugnis, welches ermöglicht, Ware aus Entwicklungsländern zollfrei (oder zu reduziertem Ansatz) einzuführen. Im Gegenteil zu Freihandelsabkommen basiert diese Zollbefreiung nur auf Einseitigkeit (d.h. nur das Entwicklungsland ist berechtigt, ein Form A zu erstellen – Industrieländer bezahlen im Entwicklungsland selber den vollen Zollansatz.

  

  

Freihandelsabkommen

  

  

Freihandelsabkommen sind deshalb ein wichtiges Instrument zur Aufrechterhaltung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Schweiz. Die Schweiz hat daher im Rahmen der  Aussenwirtschaftspolitik mit verschiedensten Ländern Abkommen (bilaterale und im Rahmen von der EFTA) abgeschlossen, welche u.a. eine Vorzugsbehandlung (Zollbefreiung) zulassen, wenn die Ursprungs- und Verfahrensbestimmungen erfüllt werden. Die Ursprungsbedingungen sind im Ursprungsleitfaden der Zollverwaltung unter präferentiellem Ursprung zu finden. Siehe dazu auch unsere Informationsseite rund um den Präferenziellen Warenursprung. 

  

  

Freipass

  

  

Bis zum neuen Zollgesetz wurde die vorübergehende Verwendung im sogenannten Freipassverfahren abgewickelt. Der Freipass (Zollfreipass) ist ein nationales Zolldokument, welches die temporäre Einfuhr von Ware sicherstellt. Im neuen Zollgesetz hat u.a. die Begriffsbestimmung geändert.

  

  

HS Code

  

  

Siehe Zolltarifnummer

  

  

Mehrwertsteuer Wert

  

  

Siehe statistischer Wert

  

  

Mehrwertsteuernummer

  

  

Die Mehrwertsteuernummer ist eine Identifikationsnummer des Unternehmens, welche u.a. auch Auskunft gibt, ob ein Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht. Die Verrechnung von  Importsteuer erfolgt nicht über die Mehrwertsteuernummer, sondern über das Zollkonto. Die Zollverwaltung hat die Aufgabe, die Einfuhrsteuer direkt bei der Einfuhr zu erheben.

  

  

Proforma–Rechnung

  

  

Ist im Grunde dasselbe wie „Zollrechnung“ oder „Rechnung für Zollzwecke“. Die Proforma-Rechnung hat im grenzüberschreitenden Verkehr die Funktion, Ware und deren Wert für Zollzwecke zu deklarieren, wenn keine effektive Verrechnung oder keine Verrechnung der effektiven Lieferung (z.B. bei Teillieferungen oder Teilzahlungen) stattfindet. Findet eine effektive Verrechnung statt, sind die entsprechenden Belege für die Abwicklung zu verwenden.


Eine korrekte Proforma-Rechnung enthält folgende Angaben:


Warenempfänger, Rechnungsadresse, Warenbeschreibung, Tarifnummer, Hinweis über Dual Use, Warenwert, Gewicht, Incoterms, Grund für die Ausstellung einer Proforma-Rechnung, Bestellnummer/Referenzen, allenfalls gültige Ursprungserklärung oder Hinweis auf Ursprungszeugnis sowie Bemerkungen über allfällige Bewilligungspflichten.


Eine Proforma-Rechnung kann auch für den Zweck einer Vorauszahlung erstellt werden.

  

  

Provisorische Verzollung

  

  

Gemäss Zollverordnung kann Ware provisorisch zur Einfuhr verzollt werden, wenn zum Zeitpunkt des Grenzübertritts

-   Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung 
    oder einer Zollbefreiung fehlen (z.B. Ursprungszeugnis)


-   die Verwendungsverpflichtung nach Artikel 51 noch nicht bei       

    der Oberzolldirektion hinterlegt wurde;

-   die Zollbemessungsgrundlage im Sinne von Artikel 2 ZTG33
    unbekannt oder nicht endgültig bestimmt ist;

 -  die Zollstelle im Fall eines Antrags um Zollermässigung oder 

    Zollbefreiung Zweifel hat.

  

Die ensprechenden Belege können innerhalb vorgegebener Frist beim zuständigen Zollamt eingereicht werden.

  

  

Rechnungserklärung

  

  

Die Rechnungserklärung ist eine vereinfachte Form eines Ursprungszeugnisses in Form einer Erklärung, mit genau vorgegebenem Wortlaut, welche der Versender auf einfache Art und Weise auf der Rechnung anbringen kann. Diese Erklärung kann nur bis zu einem bestimmten Wert angebracht werden – es sei denn, der Ersteller ist „Ermächtigter Ausführer“.

  

  

Statistischer Wert

  

  

Bei der Verzollung wird zwischen statistischem Wert und MWST-Wert unterschieden. Die Statistik erfasst den Warenwert bis Grenze, während dem der MWST-Wert der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer entspricht.

  

  

T1 / T2

  

  

Das T1/T2 ist ein internationales Transitdokument, mit dem eine Ware ohne „Zoll“ durch ein Land transitiert werden oder einem direkten Verzoller im Inland, zugestellt werden kann. Damit werden insbesondere die Zollgrenzen entlastet.

  

  

Temporäre Abfertigung

  

  

Siehe Vorübergehende Verwendung (Verfahren für)

  

  

Transitdokument

  

  

Ein Transitdokument dient dazu, unverzollte Ware durch ein Drittland oder ins Zollinland zu überführen. Die Abgaben werden in Form einer Kaution oder Bürgschaft hinterlegt und die Ware/LKW zollamtlich plombiert. Es ist zwischen nationalem Transit (11.51) und internationalen Transit (T1/T2) zu unterscheiden.

  

  

Ursprungszeugnis

  

  

Erfüllt eine Ware die Ursprungskriterien gemäss Freihandelsabkommen, kann der Versender ein Ursprungszeugnis erstellen. Die Ware kann mit diesem Dokument im Bestimmungsland zollfrei (oder zu reduziertem Ansatz) importiert werden. Es gibt verschiedene Arten von Ursprungszeugnissen: EUR 1, Rechnungserklärung mit oder ohne ermächtiger Ausführer, Form A

  

  

Veranlagungsverfügung Zoll/MWST

  

  

Stellt die effektive Zollquittung dar. Nachdem die Einfuhrangaben festgelegt worden sind u.a. aufgrund der Einfuhrliste, wird vom Zoll eine Quittung erstellt, welche die Abgabenbeträge für Zölle, Mehrwertsteuer und allfällig weitere Gebühren aufführt. Innerhalb festgelegter Frist kann Beschwerde eingereicht werden.

  

  

Vorübergehende Verwendung (Verfahren für)

  

  

Vorübergehend eingeführte Ware kann mittels Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung (ZAVV) (ehemals Formulare 11.73 oder 11.74) erfolgen. Es muss sich um Waren handeln, deren Identität sich festhalten lässt. Allerdings sind Warenveränderungen grundsätzlich nicht erlaubt, mit Ausnahme der Veränderungen als Folge einer Wertminderung wegen des Gebrauchs oder lediglich zur Erhaltung dienende Maßnahmen.


Es handelt sich hier ausschließlich um ein nationales Verfahren, welches nicht mit dem Carnet ATA zu verwechseln ist.

Der Zeitrahmen unter Anwendung des Verfahrens für die vorübergehende Verwendung ist grundsätzlich auf zwei Jahre bestimmt.

  

  

Zollkonto/ZAZ

  

  

Mittels zentralisiertem Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung wird eine bargeldlose Zollabefertigung ermöglicht für alle, die regelmässig Ein- respektive Ausfuhrabgaben zu entrichten haben. Es ist dafür eine Sicherheit in Form einer Generalbürgschaft oder Barhinterlegung zu entrichten. Im Handelswarenverkehr hat üblicherweise jeder Spediteur ein Zollkonto und stellt dieses dem Kunden nach erfolgter Liquiditätsprüfung gegen Vorlageprovisionen zur Verfügung.

  

  

Zolltarifnummer

  

  

Bei der Zolltarifnummer handelt es sich um eine Warennummer, mit welchen die Ware einheitlich gekennzeichnet werden kann. Die Zolltarifnummern sind in allen wichtigen Welthandelsländern harmonisiert (harmonisiertes System, daher ist auch die Sprache von HS Code). Durch diese Klassifizierung und Vereinheitlichung sind in allen wichtigen Welthandelsländern


-         Die Vielfalt von Nomenklaturen für Zoll, Statistik     

          vereinheitlicht


-         Formalitäten vereinfacht und dadurch eine raschere 

          Abwicklung des Warenverkehrs ermöglicht   


-         Die Aussagewerte der Handelsstatistiken verbessert  

-         Eine bessere Vergleichsgrundlagen für 

          handelsvertragliche Abmachungen geschaffen

  

  

Verzoller

  

  

Der Verzoller ist derjenige, der die Ware beim Zoll anmeldet und deklariert. Dies kann der Spediteur, aber auch ein Zollagent sein. In Amerika ist es üblich, dass ausschliesslich sogenannte „Customs Broker“ die Verzollung vornehmen.

  

  

Importeur

  

  

Im   Sinne des Zollrechts ist der Importeur der „Einführer der Ware“: Derjenige, der Ware ins Zollinland verbringt oder verbringen lässt und für die Begleichung der Importkosten verantwortlich ist (Verantwortlicher für den Zahlungsverkehr).

  

  

Empfänger

  

  

Ist ausschliesslich der Lieferort der Ware. In der Verzollung ist zwischen Empfänger und Importeur zu unterscheiden.

  

  

Warenverkehrsbescheinigung

  

  

Siehe Ursprungszeugnis, EUR 1

  

  

Rechnung

  

  

Zollrechnung, Handelsrechnung, Proforma-Rechnung

  

  

Präferenzieller   Ursprung

  

  

Ursprungsberechtigte Ware im Rahmen von Freihandelsabkommen

  

  

Nicht-präferenzieller Ursprung

  

  

Der nicht-präferenzielle Ursprung findet dort Anwendung, wo bei der Wareneinfuhr und -ausfuhr aussenwirtschaftliche Massnahmen angewandt werden. Der nicht-präferenzielle Ursprung ist die Grundlage für die Anwendung zahlreicher handelspolitischer Massnahmen (z.B. Antidumpingabgaben, Kontingente, Handelsembargo, Schutz- und Retorsionsmassnahmen); ausserdem wird er für statistische Zwecke verwendet. Der nicht-präferenzielle Ursprung ist aber auch für andere Vorschriften etwa im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens oder der Ursprungskennzeichnung von Bedeutung. Die schweizerischen nicht-präferenziellen Ursprungsregeln werden in der VUB SR 946.31 geregelt, die Oberzolldirekton übt die Aufsicht. Beglaubigungsstellen sind die Handelskammern.

  

  

Handelkammer

  

  

Die Handelskammer erfüllt verschiedene Aufgaben. Sie ist unter anderem für die Ursprungsbeglaubigung von nicht-präferenziellem Ursprungsnachweise zuständig (unter Aufsicht der Zollverwaltung), sowie die Beglaubigungsstelle für Carnet ATA’s. Sie ist nicht zu verwechseln mit der ICC (Internationale Handelskammer), welche für die Herausgabe von verschiedenen Richtlinien (Incoterms, ERA etc.) verantwortlich ist.

  

  

Incoterms (2010)

  

  

Die International Commercial Terms sind internationale Regeln zur Auslegung der hautsächlich verwendeten Vertragsformeln in Aussenhandelsverträgen und regeln die Rechte und Pflichten der  Vertragspartner eines Kaufvertrages im Hinblick auf die Lieferung von Ware. Sie erleichtern die Durchführung des internationalen Handels und wurden durch die ICC geschaffen und ständig entwickelt, um den Ansprüchen der wirtschaft gerecht zu werden.

  

  

Vorsteuerabzugsberechtigung

  

  

Der Vorsteuerabzug ist ein zentraler Begriff in der Umsatzsteuer. Ein Unternehmen, welches zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann die ihm berechnete Umsatzsteuer von Dritten als sogenannte Vorsteuer, an der von ihm für seine Dritten erbrachten Leistungen vereinnahmte Umsatzsteuer, vor der Abführung an die Finanzverwaltung abziehen. Die Vorsteuerabzugsberechtigung ist elementar in der Importabwicklung, da durch den möglichen Abzug der Importsteuer die Importabfertigung vereinfachter gehandhabt werden kann. Spediteure gehen leider oftmals fälschlicherweise vom Grundsatz aus, dass ein Unternehmen, wenn es eine Steuernummer hat, auch  Vorsteuerabzugsberechtigt ist. Dies ist aber nicht korrekt: es gibt  verschiedene Abrechnungsverfahren mit der Steuerverwaltung, das reine Vorhandensein einer Steuernummer bestätigt nicht die Vorsteuerabzugsberechtigung.

  

  

Zollnummer

  

  

Die Zollnummer wird zentral von der Zollverwaltung in der EU vergeben an Beteiligte, welche regelmässig Zollanmeldungen abgeben. Sie dient als Identifikations- bzw. Ordnungskennzeichen, unter dem die Adressdaten des Beteiligten und gegebenenfalls die ihm von der Zollverwaltung erteilten Bewilligungen und die ihm zur Verfügung stehenden Netzanbindungen (unter Beachtung des Datenschutzes) erfasst werden. Die Zollnummer ist für den Nachweis der im ATLAS festgesetzten Einfuhrumsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt erforderlich. Auch Firmen ohne Ansässigkeit in der EU können eine Zollnummer beantragen. Seit dem 01.11.09 musste eine Umregistrierung auf die sogenanne EORI-Kennnummer vorgenommen werden.

  

  

ZWB – Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

  

  

Der “zugelassene Wirtschaftsbeteiligte“ ist sozusagen also das wichtigste zollrechtliche Thema in der nächsten Zeit. Ein ZWB ist eine von den Zollbehörden zugelassene Person in der Handelskette, welche näher festgelegten Kriterien zu erfüllen hat, wozu die nachweisliche Kenntnis und bisher angemessene Einhaltung der Zollvorschriften, ein zufriedenstellendes System der Buchführung, nachweisliche Zahlungsfähigkeit und angemessene Sicherheitsstandards gehören.  Siehe auch EORI, AEO.

  

  

AEO

  

  

Authorised Economic Operator. Siehe auch ZWB, EORI.

  

Internationale Bestrebungen der EU und den USA zielen eine einheitliche Regelung im von ZWB/AEO/EORI an. Dabei sollen Handelsfirmen mit Status AEO (im internationalen Rahnen nunmehr das englische Wort für "ZWB") bei der Abwicklung von Vereinfachungen profitieren. Idee: AEO werden in den beteiligten Nationen gegenseitig anerkennt und überprüft. Die Schweiz strebt daher an, für den Status  "AEO" gemeinsame Risikokriterien wie die EU festzulegen, um auch von der vereinfachten Abfertigung zu profitieren und inbesondere für den Warenverkehr EU/Schweiz eine Vereinfachungsregel zu definieren (z.B. 24-Stunden-Regelung für Drittländer wie die Schweiz vermeiden).

  

  

ATLAS

  

  

Es handelt sich um ein Zollabwicklungsverfahren mit IT-Unterstützung innerhalb der EU (Automatisiertes Tarif- und lokales Zoll-Abwicklung-System).

  

  

Handelsrechnung

  

  

Unter Handelsrechnung versteht man ein effektiver Verrechnungsbeleg oder auch eine Proforma-Rechnung.

  

  

AWB   – Airwaybill - Luftfrachtbrief

  

  

Airwaybill – Luftfrachtbrief. Befürderungsvertrag im Luftfrachtverkehr. Er ist u. a. die Beweisurkunde für den Abschluss des Luftfrachtvertrages, Unterlage für die Zolldeklaration, Haftungs- und Abrechnungsgrundlage für die Luftfrachtabwicklung sowie Instruktion des Absenders bezüglich Behandlung, Leitweg und Auslieferung. Jeder Luftfrachtbrief ist mit einer Seriennummer und dem 3stelligen Code der Luftverkehrgesellschaft gekennzeichnet.

  

  

CMR

  

  

Convention relative au contrat de transport international de  marchandises par route. = Internationale Vereinbarung über die Beförderungsverträge auf Strassen, welche für internationale Transporte mit Lastkraftwagen (ohne Container oder Wechselaufbau) greift, wenn das Abgangs- oder Empfangslandes des Gutes ein CMR-Mitgliedstaat ist. Der CMR-Frachtbrief ist der dazugehörige Beförderungsvertrag.

  

  

EORI

  

  

Europäische Registrierungs- und Identifikationssystem für Wirtschaftsbeteiligte (EORI - Economic Operators' Registration and Identification System) – siehe auch AEO, ZWB, EORI-Kennnummer.

  

  

EORI-Kennnummer

  

  

Stammdaten, die zu einer Zollnummer bei den deutschen Zollbehörden im IT-Verfahren ATLAS hinterlegt sind, werden seit dem 1. November 2009 zusätzlich in einer Datenbank auf europäischer Ebene gespeichert. Die EORI-Kennnummer besteht aus der Zollnummer, ergänzt um ein zweistelliges Länder-Präfix. Voraussetzung für die Generierung der EORI-Kennnummer ist die Zustimmung der Wirtschaftsbeteiligten im Antragsformular auf Erteilung der Zollnummer zur Weiterleitung der Antragsdaten an die Datenbank der Europäischen Union. Das Vorhalten der Daten von registrierten Wirtschaftsbeteiligten (Inhaber einer Zollnummer) in der EORI-Datenbank ist Voraussetzung für die Zollabfertigung in der Europäischen Gemeinschaft. Ohne EORI-Kennnummer sind ab dem 1. November 2009 zollrechtliche Handlungen in der Europäischen Gemeinschaft grundsätzlich nicht mehr möglich. Ausgeschlossen ist damit ebenfalls die Verwendung der Zollnummer sowie die Inanspruchnahme von evtl. bewilligten Verfahrenserleichterungen.

  

  

24-Stunden-Regelung

  

  

Voranmeldepflicht für Nicht-EU-Ware im Güterverkehr bei der Einfuhr und Ausfuhr in die EU.. Siehe auch AEO. Die Schweiz hat ein  Abkommen mit der EU abgeschlossen, damit keine Pflicht der Vorabmeldung besteht, damit die erheblichen benachteilgenden Auswirkungen auf die Abläufe im Warenhandel mit den EU-Mitgliedstaaten zu verhindern.

  

  

Sonderziehungsrecht SZR (englisch: SDR, Sepcial Drawing Right)

  

  

Künstliche Währungseinheit, welche im 1969 vom Internationalen Währungsfonds eingeführt wurde. Sie ist durch einen Währungskorb wichtiger Weltwährungen definiert. Im internationalen Transportwesen kennt man diesen Begriff in Bezug auf die Haftung gemäss Frachtvertrag: die Haftung der verschiedenen Frachtführer/Vermittler ist auf x SZR/pro Kilo limitiert (je nach Frachtvertrag eine Unterschiedliche Menge).

  

  

Warenursprung, Zollpräferenzen

  

  

Zu diesem topaktuellen Thema international tätiger Unternehmen haben wir Ihnen eine gesondertes Informationsverzeichnis erstellt auf nachfolgender Seite rund um den Präferenziellen Warenursprung. 



TARES - Zolltarif der Schweiz

TARIC - Zolltarif der EU



LÄNDERDOKUMENTATION 

MendelOnline

http://xtares.admin.ch

http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/taric/taric_consultation.jsp


http://v2012.laenderdok.ch

https://mendel-online.eu/mo/Start/Start.do


 

 




 IMPRESSUM

Warenursprung, Freihandelsabkommen, Zollpräferenzen

 


 



 

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