CLEVERLY CROSSING BORDERS🇨🇭
Ihre Experten für Fragen zu Export, Zoll und Import                


#BREXIT

Warenverkehr zwischen Schweiz und Grossbritannien infolge BREXIT


Stand 30.6.22: Zusammenfassung der IST-Situation und typische Missverständnisse

Das Abkommen mit UK stützt ausschliesslich auf die Ursprungsregeln ab, die allgemein als "transnational rules"/alternative Ursprungsregeln bekannt sind. Doch haben dies die verschiedenen Wirtschaftsbeteiligten verstanden? Wir schaffen Klarheit. 

Wer gut aufpasst hat festgestellt, dass in der Richtlinie "R30", der sogenannten "Ursprungsbibel"im präferenziellen Warenursprung, Anhang I und II zur Anlage I; PEM-Übereinkommen hinterlegt ist. Dieser Anhang ist jedoch nur bis am 31.8.21 gültig. Da die Regeln noch eine Übergangsrelevanz (zum Beispiel für Nachprüfungen oder Fälle gemäss Zirkular Handelsabkommen Schweiz-GB) haben, sind sie weiterhin verfügbar. Es handelt sich dabei um die Ursprungsregeln, die beispielsweise auch für den Export in die EU bekannt sind. 

Seit dem 1.9.22 gelten jedoch für das Abkommen mit Grossbritannien ausschliesslich die Ursprungsregeln gemäss Anhang I und II zu Protokoll Nr 3. Es handelt sich hierbei grösstenteils um die alternativen Ursprungsregeln. Es gibt jedoch im Verkehr mit UK – im Gegensatz zum PEM-Kontext – keine Wahlmöglichkeit. Es müssen diese Regeln angewendet werden. Diese Regeln sind nicht identisch mit den Ursprungsbestimmungen für Exporte nach EU. Ebenso darf Ware mit präferenzieller Ursprungseigenschaft EU oder GB nicht durcheinander gebracht werden. Nur unter gewissen Voraussetzungen ist die Kumulation möglich.

Diese Bestimmungen wurden im erwähnten Zirkular des Zolls ausführlich erläutert. Infolge Missverständnissen wird das BAZG im R30 entsprechende Ergänzungen anbringen. Hier finden Sie alle Merkblätter und Informationen zentral abrufbar. Weitere Erläuterungen finden Sie in untenstehendem, letztem Update vom September 2021, das weiterhin gültig ist. 


Update September 2021: Baustelle Kumulation infolge BREXIT

Am 8. Juni 2021 teilte das SECO in Ihrer Medienmitteilung SECO mit, dass sich der Gemischte Ausschuss zum Handelsabkommen Schweiz – UK einigte, die revidierten Regeln des PEM-Übereinkommen mit In-Kraft-Setzung per 1.9.2021, ebenfalls zu übernehmen. 

Gleichzeitig wurde mit Bezug auf dieses revidierte Übereinkommen beschlossen, dass neu ab sofort im Sinne einer Übergangsregelung mit Vormaterialien der EU und der Türkei kumuliert werden darf. Diese Mitteilung ist mit Vorsicht zu geniessen, es sind die folgenden Bestimmungen zu berücksichtigen. Per 1.9.21 gelten neue Ursprungsregeln. Die sogenannten revidierten Regeln des PEM-Übereinkommens werden in das Handelsabkommen aufgenommen. Es muss jedoch im Abkommen GB-Schweiz kein Hinweis "transnational rules" angebracht werden, noch ist ein Kumulationsvermerk nötig bei Exporten in das Vereinigte Königreich. 

Praktisch ist insbesondere die Möglichkeit, neu bei sogenannter Vollkumulation auch grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen zu erstellen anstelle klassischer Ursprungsnachweise. Aufzupassen ist hingegen bei der Kumulation. Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen Durchwanden ("Handelsware") und Fertigungsware. Wer bezüglich diesen Neuerungen mehr erfahren will, konsultiert am besten das Merkblatt oder unsere Berater.


Welche Auswirkungen hat diese Neuerung auf Schweizerische Exporteure?


1.  Fertigungsware

Bis anhin haben die schweizerischen Ausführer trotz des bestehenden Handelsabkommen Schweiz – UK mit zwei gewichtigen Nachteilen zu kämpfen:

a.)       Im vereinbarten Handelsabkommen zwischen der Schweiz und der UK vom 11.2.2019 (mit Brexit in Kraft seit 1.1.2021) galten bisher die «strengen» Ursprungsregeln. Streng im Sinne, dass beispielsweise erst eine höhere Wertschöpfung zu einem Präferenziellen Ursprung der Ware führt. Massgebend ist jeweils das anwendbare Ursprungskriterium pro Zolltarifnummer.

Mit der Aufnahme der revidierten PEM-Übereinkommen per 1.9.2021 entfällt dieser Nachteil.

b.)       Die verwendeten Vormaterialien aus der EU und der Türkei sind als drittländisch zu betrachten. 

Seit dem 9. Juni 2021 entfällt dieser Nachteil. Dies jedoch ausschliesslich für Fertigungsware, die in der Schweiz eine Mindestbearbeitung erfahren haben. Die Vormaterialien aus der EU und der Türkei können nun zum schweizerischen Ursprung kumuliert werden. Dies jedoch ausschliesslich bilateral zwischen Schweiz und Grossbritannien. 


2. Durchhandel (Handelsware)

ACHTUNG: Der so genannten Durchhandel, d.h. das Weiterversenden von unveränderter präferenzieller Ursprungsware der EU und Türkei, ist nach heutigem Stand der Dinge nicht möglich! Massgebend ist das Zirkular-001 BREXIT 06 der eidgenössichen Zollverwaltung vom 28.12.20, Änderung vom 28.12.20 und Änderung vom 9.6.21.

Sendet der schweizerische Ausführer solche Waren mit EU und Türkischem Ursprung in die UK, kann er weiterhin keinen präferenziellen Ursprungs-nachweis ausstellen. Dies hat zur Folge, dass der UK-Empfänger Importzollabgaben zu entrichten hat.

Fazit

Einmal mehr sind Anpassungen und Informationen zu neuen Bestimmungen im präferenziellen Ursprungsbereich vertieft zu analysieren und die Auswirkungen auf ihre eigenen Geschäftstätigkeiten hin zu prüfen. Kontaktieren Sie uns bei spezifischen Fragestellungen. Sie können unsere Berater auch bezüglich des neuen PEM-Übereinkommens konsultieren. 

 Update Februar 2021: Die Schweiz hat schlechter als die EU verhandelt: Auswirkungen auf Schweizer Unternehmen

Der Weihnachtsdeal zwischen der EU und Grossbritannien war die grosse Überraschung zum Jahresende. Der Vergleicht man das Abkommen zwischen EU und Grossbritannien und dasjenige zwischen der EU und der Schweiz, fällt ersteres deutlich vorteilhafter aus. Wurde das Freihandelsabkommen zwischen Schweiz und Grossbritannien zu früh abgeschlossen?  

Die Schweiz hat bereits im Februar 2019 ein Freihandelsabkommen mit dem Vereinigten Königreich abgeschlossen. Vorlage“ dafür war das Abkommen mit der EU. Es stammt aus dem Jahr 1972. Das ist über 50 Jahre her und liegt über 20 Jahre vor der Gründung der WTO.

Das Handelsabkommen Schweiz- UK stellt somit eine Replikation von grossen Teilen des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU dar, das veraltet ist. 

Die neue Vereinbarung hat somit, analog dem Abkommen zwischen der Schweiz und der EU, diverse Lücken. So umfasst sie kein Dienstleistungsabkommen, kein umfassender Schutz des geistigen Eigentums, keine Themen der Nachhaltigkeit. Alles Punkte, die mit der EU bisher auch nicht geregelt wurden. Das dazu kommt nun erschwerend, dass die EU mit Grossbritannien wesentlich besser verhandelt hat. Deren neues, vorläufig gültiges Abkommen ist zwar noch in Entwurfmodus. Nicht wenige Passgen gehen dennoch zu lasten der Schweizer Warenexporteure.


Folgende Punkte gehen konkret zulasten der Schweizer Warenexporteure

Die EU hat mit den Engländern inhaltlich wesentlich bessere Ursprungsregeln (sogenannte Listenkriterien) vereinbart. Dieses Akommen basiert allem Anschein nach, zumindest teilweise auf dem revidierten, sogenannten „PEM-Übereinkommen“ (Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln) und dem EU-Japan-Abkommen. Die Schweiz wendet erstgenanntes Übereinkommen ebenso an, hat es jedoch nicht als Grundlage für die Verhandlungen genommen. Dies obwohl seit längerem bekannt ist, dass dessen Ursprungsregeln neu verhandelt sowie massiv vereinfachten Regeln voraussichtlich bereits ab September 2021 angewendet werden (Die vorläufige bilaterale Anwendung muss in der Schweiz zwar noch durch das Parlament genehmigt werden und untersteht dem fakultativen Referendum, aber wir gehen davon aus, dass diese wirtschaftsfreundlichen Regeln keinen Widerstand verursachen). 

Es stellt sich also die Frage, warum die Schweiz das Freihandelsabkommen mit Grossbritannien nicht auf dieses neue, revidierte Abkommen aufgebaut hat. Besonders weil Grossbritannien nicht vorzuhaben scheint, diesem einheitlichen Abkommen für eine ganze Wirtschaftszone beizutreten.

Im Abkommen GB-EU sind wesentlich einfachere Mechanismen im Einsatz, um den Ursprungsnachweis zu erbringen.

Die ATLAS-Meldungen der EU haben uns einen neuen Aspekt des Deals aufgeführt: Die formelle Bürokratie ist im Deal zwischen der EU und GB berücksichtigt und vereinfacht worden. Im Abkommen CH-GB hingegen gibt es keine formellen Vereinfachungen für Exporteure und Importeure. Die formellen Anforderungen im grenzüberschreitenden Verkehr sollten in Freihandelsabkommen generell vereinfacht werden. Lösungsansätze gibt es dazu genug - die Amtshilfe müsste angepasst werden.
 

Zudem: Das vereinfachte Importverfahren in Grossbritannien (Simplified Frontier Declaration) gilt nur für die EU, nicht jedoch für Lieferungen der Schweiz

Es stellt sich grundsätzlich die Frage, wie die Schweiz sich zum Thema "Zollprozesse vereinfachen" eingebracht hat. Dies ist besonders ärgerlich, nachdem wir sehr zügig das Anliegen politisch eingebracht haben: Wie wird sichergestellt, dass Schweizer Unternehmen keinen Nachteil erfahren durch ggf. abweichende EU-Regeln? Dieses Anliegen wurde auf unsere Formulierung hin sogar als Motion ans Parlament adressiert.

Das Abkommen zwischen der Schweiz und Grossbritannien sieht aktuell keine Kumulationsmöglichkeit mit EU-Vormaterialien vor. 

Auf letzteren Punkt hat die Schweiz sehr früh hingewiesen und die Thematik stets in die Verhandlungen mit GB eingebracht. Im Abkommen ist unter anderem folgende Passage festgehalten: 

„Die Vertragsparteien anerkennen das Bestreben, die bestehenden Rechte und Pflichten zwischen ihnen aufrechtzuerhalten, und dass vorgesehen ist, dass das Vereinigte Königkreich und die EU ein Präferenabkommen gemäss Artikel XXXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 abschliessen“.

Diese Ausgangslage bedeutet, dass die Schweizer Unternehmen bei Exporten nach Grossbritannien nun Mehraufwände entstehen durch ein separates, abweichendes Abkommen. Dabei ist das Abkommen sonst schon schwierig, weil die Kumulation von Waren/Vormaterialien aus der EU bei der Ausfuhr von Waren nach Grossbritaninen NICHT mehr möglich ist. Dies zeigen die folgenden Praxisfälle der Ursprungskalkulation:

Business Case Export nach GB

Die Maschinen AG in Kloten exportiert seit Jahren Maschinenersatzteile nach England. Die Maschinenteile werden in der EU hergestellt. Die Ware verfügt über „Präferenzursprung EU“. Bisher konnte die Firma Meier diese Ware, dank dem Freihandelsabkommen mit der EU, zollfrei nach England liefern.

Neu wird es komplizierter. Da die Ware EU-Ursprung hat, kann die Warenlieferung mangels Kumulationsmöglichkeiten nicht mehr zollbegünstigt erfolgen.


Für die von der Maschinen AG selbst hergestellten Maschinen entstehen neue Herausforderungen: Einerseits müssen wo möglich strengere Listenregeln erfüllt werden als ihre EU-Mitbewerber. Andererseits kommt dazu, dass die Vormaterialien der EU (wie oben aufgeführt) nicht mehr kumuliert werden können. Dies führt dazu, dass in etlichen Fällen kein Ursprungsnachweis mehr erstellt werden kann und dadurch auch keine Zollbegünstigung mehr möglich ist. Dabei gilt der Verlust der Ursprungseigenschaft auch rückwirkend (wenn die Vormaterialien vor Brexit mit Präferenz angeliefert wurden).

Business Case Import 

Für Ware mit Herkunft England und Ursprung England ist dank dem Abkommen im Import in die Schweiz weiterhin eine präferenzbegünstigte Abfertigung möglich. Diese Präferenzmöglichkeit gilt jedoch ausschliesslich für Produkte, die die Listenregeln des Abkommens CH-GB erfüllen. Wurden beispielsweise in England Vormaterialien aus der EU verwendet, ist genauer zu prüfen, ob die Ursprungseigenschaft GB wirklich korrekt ist. Importeure sind gut beraten, Ursprungsnachweise von englischen Lieferanten zu prüfen. Gleichzeitig kann GB Präferenzursprung keinesfalls in die EU weitergegeben werden.


Die fehlende Kumulationsmöglichkeit wird sich insbesondere auch auf irische Unternehmen auswirken, weil EU-Waren über das Vereinigte Königreich auf den irischen Markt geliefert werden. Sollte diese Auslegung des Abkommens von den Zollbehörden des Vereinigten Königreichs und der EU tatsächlich bestätigt werden, müssen irische Unternehmen dessen Auswirkungen auf die Zölle überprüfen und ihre Lieferketten wohl neu organisieren oder nach anderen praktikablen Lösungen suchen. 

Der Lichtblick

Obwohl massives Optimierungspotential herrscht - es muss erwähnt werden, dass die Schweiz in einigen Punkten auch vorausschauend verhandelt hat. Zum Beispiel wurde für die Ursprungseigenschaft von Transitware eine Übergangsfrist vorgesehen. Auch für in der EU gelagerte Ware ist die Möglichkeit vorgesehen, dass unbearbeitete Ware zurück in die Schweiz geholt werden kann. 

Grossbritannien jedenfalls hat seine Zollansätze für unzählige Produkte massgebend liberalisiert, analog den laufenden Debatten der Schweiz zum Thema Abschaffung von Industriezöllen. Es bleibt zu hoffen, dass schwerwiegend Produkte nach England exportiert werden, die von Natur auf zum Endverbleib in England bestimmt sind und gleichzeitig keine Zölle anfallen. Es kann durchwegs der Fall sein, dass für Ihre Produkte in England gar keine Einfuhrzölle vorgesehen sind. Prüfen Sie daher unbedingt den englischen Zolltarif, bevor Sie überhaupt erst die Ursprungskalkulation anfassen!  Vielleicht wird diese dank Nullzollansatz für Sie hinfällig. 

Fazit

Insbesondere Schweizer Exporteure haben die Auswirkungen zu spüren. Sei es durch den Wegfall der EU-Verzollung, neue Produktezertifizierungen oder den Ursprungskriterien. 

Etliche Delegationen der UK haben übrigens bereits sehr früh in der „Brexit-Agenda“ die Schweiz besucht, um zu rekognoszieren, wie ein bilaterales Abkommen mit der EU aussehen könnte. die Briten wollten das Modell Schweiz vertieft ansehen. UK hat sich anschliessend gegen den Schweizer Weg entschieden mit dem Statement "der Weg sei zu kompliziert.  Dabei aber mit der Schweiz einen einfachen Pakt geschlossen: Das neue Handelsabkommen. Es stellt sich aber berechtigterweise die Frage, ob das Abkommen nicht zu voreilig abgeschlossen wurde und ob der Verhandlungsspielraum wirklich ausreichend ausgeschöpft wurde. 

Hier finden Sie Zugang zu den Detailinformationen Präferenzieller Warenursprung und Kumulationsmöglichkeiten nach dem Brexit.



Rückblick

Heikel
Grossbritannien ist mit Frankreich zusammen die stärkste Militär- und Nuklearmacht Europas. Wie wird sich Grossbritannien gegenüber Russland, China und den USA positionieren? 


Wir haben Ihnen die Herausforderungen für den Warenverkehr bereits im Rahmen unserer umfassenden und praxisorientierten Informationsveranstaltungen informiert. Sie können einen Teil der dort erklärten und verteilten Unterlagen (relevante Handelsabkommen, inklusive zahlreicher Links mit weiterführenden nützlicher Informationen) in unserem Shop beziehen.  Zudem weisen wir Sie auf das die offizielle Seite der Schweizer Zollverwaltung.

Warenursprung
Alle unsere Unterlagen zum Thema Freihandelsabkommen wurden per heutigem Datum (8.1.21) aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass die Kumulation zwischen CH und GB nur bilateral möglich ist! Dasselbe gilt für das Abkommen EU-GB. Weitere Informationen finden Sie hier.


Update vom 12.12.20

In Zusammenarbeit mit der AIHK und der SOHK bieten wir mehrere Online-Infoveranstaltungen zum Thema "Brexit für den Warenverkehr" an, dies vorerst über den Zeitraum November 20 - Februar 21. Wir freuen uns auf Ihren Besuch. Für Beratungen oder Termine kontaktieren Sie uns bitte per Email an info@zollschule.ch

Update vom 20.3.19

Im Geschäftsverkehr mit Grossbritanninen und Nordirland sind bei einem ungeordneten Austritt in der Zollanmeldung zusätzliche Sicherheitsdaten anzumelden, da das Abkommen über Zolllerleichterungen und Zollsicherheit (ZESA) auf den bilateralen Abkommen mit der EU basiert. Im Fall eines Austrittsabkommens würde das ZESA-Schweiz-EU bis mindestens 31.12.2020 angewendet.

Update Stand 25.3.19

Ein zweites Referendum, bei dem die Bürger über den endgültigen Brexit-Deal abstimmen dürfen? Eine Online-Petition für den Verbleib Grossbritanniens in der EU entwickelt sich zum Renner und steuert auf fünf Millionen Unterzeichner zu. Das Parlament muss den Inhalt jeder Petition mit mehr als 100'000 Unterzeichnern für eine Debatte berücksichtigen.

Update vom 25.3.19

Nicht nur England verliert. Kosten des Brexit auf Länder-Ebene: Eine interessante Studie der Bertelsmann-Stifung zu den ökonomischen Folgen für die einzelnen Staaten im Falle eines Hard-Brexit finden Sie hier.

Update vom 26.3.19

Empfehlung: Flow-Chart der NZZ zur Bedeutung der indicative votes.

Update vom 1.4.19

Die Regierung fühlt sich an das Referendum von 2016 gebunden und lehnt daher eine Rücknahme der Austrittserklärung ab (vgl. Eintrag vom 25.3.19. Das neue Referendum sei von mehreren Milionen Briten unterzeichnet worden). Unser Brexit-Merbklatt ist somit nach wie vor Up-to-date und entspricht einem immer realistischeren Szenario. Lediglich ein Aufschub ist noch realistisch.

Update April 19:
Brexit-Thematik bis Oktober aufgeschoben.

Update 20.10.19:
Es ist immer noch offen, wie ein Soft-Brexit aussehen könnte. Das Abkommen, das mit der EU verhandelt wurde, könnte ungefähr so aussehen. Dabei ist unser Merkblatt für den Warenverkehr nach wie vor gültig.

  • Bis Ende 2020 würde eine Übergangsperiode gelten: Das Vereinigte Königreich bleibt Teil des EU-Markts, ist eine Art EU-Passivmitglied, ähnlich wie die EWR-Staaten Norwegen, Island oder Liechtenstein.
  • Diese Übergangsperiode kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden, also bis Ende 2022, falls beide Seiten dies wünschen.
  • Während der Übergangsperiode soll ein umfassendes Freihandels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigte Königreich ausgehandelt werden.
  • Der Backstop sieht vor, dass Nordirland zwar zum Zollgebiet des Vereinigten Königreichs gehört, aber gleichzeitig eine Zollpartnerschaft mit der EU eingeht. Nordirland müsste zudem EU-Regeln über Warenstandards und die Mehrwertsteuer übernehmen.


 

Anrufen
Email