Sie sind ein Schweizer Unternehmen und beliefern ein exportierendes Unternehmen? Oder Sie sind ein exportierendes Unternehmen, das Ursprungserklärungen von Lieferanten zugunsten der Präferenzkalkulation bzw. Festlegung des präferenziellen Warenursprungs benötigt?
Lieferung von Trinkgläsern in die EU. Der folgende Auszug aus dem Zolltarif der EU ergibt, dass 11% des Kaufpreises als Einfuhrzoll geschuldet ist:
Am folgenden Beispiel zeigt sich, dass der Zollansatz von Zolltarifnummer zu Zolltarifnummer (somit von Produkt zu Produkt) variiert:
Bei der Einfuhr von Haushaltsware aus Kupfer ist gemäss diesem Auszug ein Zollansatz von 3% geschuldet.
Mithilfe des Präferenziellen Ursprungs, also der Ausnutzung von Zollbegünstigungen im Rahmen von Freihandelsabkommen, können diese Zölle gespart werden.
Lieferantenerklärungen (LLE’s) können nur für erstellt werden, wenn die Ware innerhalb der Schweiz verkauft und geliefert wird. Im grenzüberschreitenden Verkehr sind andere Nachweise (wie EUR 1, Rechnungserklärung) zu erbringen, dies pro Lieferung.
Das Anfangsdatum einer LLE darf dabei nicht länger als 12 Monate vor oder 6 Monate nach dem Datum der Ausfertigung liegen, jedoch innerhalb dieses Zeitfensters frei gewählt werden; das Ablaufdatum darf dann maximal 2 Jahre nach dem Anfangsdatum liegen.
Bei diesen Lieferantenerklärungen handelt es sich (gemäss Durchführungsverordnung EU)2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015) ausschliesslich um interne Nachweise innerhalb der EU. Für Firmen im Ausland wie im grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen Schweiz und EU können Mangels einer Rechtsgrundlage Lieferantenerklärungen deshalb nicht verwendet werden.
Es kann vorkommen, dass EU-Firmen irrtümlicherweise von Schweizer Lieferanten für Lieferungen aus der Schweiz solche (Langzeit-)Lieferantenerklärungen verlangen. Für den grenzüberschreitenden Warenverkehr sind jedoch aufgrund des Freihandelsabkommens Schweiz-EU nur die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED bzw. die Ursprungserklärung auf der Rechnung oder die Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED vorgesehen, welche sich immer nur auf eine konkrete Lieferung beziehen können.
Zugunsten der Vereinfachung von Stammdatenprozessen kann Anstelle der offiziellen Erklärung trotzdem eine Art Langzeiterklärung abgegeben werden. Deren Wortlaut und Auswirkung ist zu unternehmensspezifisch prüfen. Solche Rückmeldungen sind jedoch genau zu evaluieren, da der Kunde in solchen Fällen von Importzollkosten ausgeht, was sich negativ auf den Kauf von Ware auswirken kann.
Massgebend für den «Präferenziellen Ursprung» ist die Erfüllung der in den Freihandelsabkommen erwähnten Ursprungskriterien. Diese sind nicht standarisiert festgehalten, sondern variieren von Zolltarifnummer zu Zolltarifnummer. Bei der Festlegung des Warenursprungs ist zudem mindestens zwischen Fertigungsware und Handelsware zu unterscheiden. Die Rechtsgrundlage darf keinesfalls mit der schweizerischen Swissness-Gesetzgebung (Swiss-Made) verwechselt werden.
Ursprungsnachweise wie LLE’s dürfen nur ausgestellt werden, wenn der Ursprung komplett und schriftlich belegt werden kann. Wenn man sich auf den Ursprung importierten Vormaterialien stützen muss, so müssen die entsprechenden Belege vorliegen. Die Ursprungskette darf nicht unterbrochen sein.