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#Freihandelsabkommen  #Präferenzieller Warenursprung  #Langzeitlieferantenerklärungen

Vorlage, Muster Lieferantenerklärung im Inland, Schweiz und Liechtenstein inkl. Anleitung



Sie sind ein Schweizer Unternehmen und beliefern ein exportierendes Unternehmen? Oder Sie sind ein exportierendes Unternehmen, das Ursprungserklärungen von Lieferanten zugunsten der Präferenzkalkulation bzw. Festlegung des präferenziellen Warenursprungs benötigt?


Ursprungsnachweise im Inland können in Form einer Langzeiterklärung oder mit einer Erklärung auf der Rechnung erstellt werden. In unserem Shop stellen wir Ihnen eine Anleitung zur Erstellung einer Langzeitlieferantenerklärung für Lieferungen innerhalb der Schweiz zur Verfügung, inklusive integrierter Vorlage einer entsprechenden Langzeitlieferantenerklärung. Zudem dient das Dokument als Merkblatt für Ihre inländischen Lieferanten




  • Das Formular ist als Beilage zu Ihrem Schreiben zur Einforderung von Lieferantenerklärungen im Inland perfekt geeignet.
  • Für Schweizer Vorlieferanten dient das Dokument als Anleitung und Erklärung für die Abwicklung des Präferenziellen Warenursprungs.
  • Eine ergänzende Word-Dokumentenvorlage einer Langzeitlieferantenerklärung wird Kunden von Zollschule.ch zur Verfügung gestellt. 
  • Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung
  • Gesetzliche Grundlagen: Lieferantenerklärungen im Inland


Was ist eine Lieferantenerklärung, wozu dient Sie?    

Eine Langzeitlieferantenerklärung (auch GLE oder LLE genannt) wird in der Regel im Rahmen von Freihandelsabkommen erstellt und hat das Ziel, dass Zollkosten wegfallen oder zumindest massgebend reduziert werden. Verkauft Ihre Firma Ware an einen Kunden in der Schweiz und dieser sendet die Ware zum Beispiel weiter in die EU, so können bei der Einfuhr in der EU Einfuhrzölle ganz wegfallen. 

Bei der Langzeitlieferantenerklärung handelt es sich um ein rechtlich bindendes Dokument gegenüber Behörden und Kunden. Die Erstellung ist an Auflagen gebunden. Sie bestätigt den Ursprung von innerhalb des definierten Zeitraums gelieferter Ware an einen darin spezifizierten Abnehmer. Durch das Unterzeichnen einer LLE verpflichtet sich der Herausgeber, auf Verlangen der Zollbehörden, den Sachverhalt nachzuweisen. Werden Erklärungen zu Unrecht erstellt, können Zollbehörden über mehrere Jahre rückwirkend die entfallenen Fiskaleinnahmen (Zölle) nachfordern oder Bussen erteilen. 

  • Zollkosten entfallen nur, wenn der sogenannter «Präferenzieller Ursprung» (Ursprung im Sinne der Freihandelsabkommen) positiv bestätigt wird. 
  • Massgebend sind die Ursprungskriterien der jeweiligem Freihandelsabkommen. Daher ist die Erstellung von LLE’s im Unternehmen zu regeln.


Beispiel, wie Zoll gespart werden kann im Export

Lieferung von Trinkgläsern in die EU. Der folgende Auszug aus dem Zolltarif der EU ergibt, dass 11% des Kaufpreises als Einfuhrzoll geschuldet ist: 

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Am folgenden Beispiel zeigt sich, dass der Zollansatz von Zolltarifnummer zu Zolltarifnummer (somit von Produkt zu Produkt) variiert: 

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Bei der Einfuhr von Haushaltsware aus Kupfer ist gemäss diesem Auszug ein Zollansatz von 3% geschuldet. 

Mithilfe des Präferenziellen Ursprungs, also der Ausnutzung von Zollbegünstigungen im Rahmen von Freihandelsabkommen, können diese Zölle gespart werden. 


Lieferantenerklärung nach Schweizer Recht (Fragen Sie nach unseren Vorlagen)

Lieferantenerklärungen (LLE’s) können nur für erstellt werden, wenn die Ware innerhalb der Schweiz verkauft und geliefert wird. Im grenzüberschreitenden Verkehr sind andere Nachweise (wie EUR 1, Rechnungserklärung) zu erbringen, dies pro Lieferung. 

Das Anfangsdatum einer LLE darf dabei nicht länger als 12 Monate vor oder 6 Monate nach dem Datum der Ausfertigung liegen, jedoch innerhalb dieses Zeitfensters frei gewählt werden; das Ablaufdatum darf dann maximal 2 Jahre nach dem Anfangsdatum liegen.  


Lieferantenerklärung nach EU Recht (Fragen Sie nach unseren Vorlagen)

Bei diesen Lieferantenerklärungen handelt es sich (gemäss Durchführungsverordnung EU)2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015) ausschliesslich um interne Nachweise innerhalb der EU. Für Firmen im Ausland wie im grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen Schweiz und EU können Mangels einer Rechtsgrundlage Lieferantenerklärungen deshalb nicht verwendet werden.

Es kann vorkommen, dass EU-Firmen irrtümlicherweise von Schweizer Lieferanten für Lieferungen aus der Schweiz solche (Langzeit-)Lieferantenerklärungen verlangen. Für den grenzüberschreitenden Warenverkehr sind jedoch aufgrund des Freihandelsabkommens Schweiz-EU nur die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED bzw. die Ursprungserklärung auf der Rechnung oder die Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED vorgesehen, welche sich immer nur auf eine konkrete Lieferung beziehen können. 

Zugunsten der Vereinfachung von Stammdatenprozessen kann Anstelle der offiziellen Erklärung trotzdem eine Art Langzeiterklärung abgegeben werden. Deren Wortlaut und Auswirkung ist zu unternehmensspezifisch prüfen. Solche Rückmeldungen sind jedoch genau zu evaluieren, da der Kunde in solchen Fällen von Importzollkosten ausgeht, was sich negativ auf den Kauf von Ware auswirken kann.


Basiswissen Warenursprung gemäss Freihandelsabkommen

Massgebend für den «Präferenziellen Ursprung» ist die Erfüllung der in den Freihandelsabkommen erwähnten Ursprungskriterien. Diese sind nicht standarisiert festgehalten, sondern variieren von Zolltarifnummer zu Zolltarifnummer. Bei der Festlegung des Warenursprungs ist zudem mindestens zwischen Fertigungsware und Handelsware zu unterscheiden. Die Rechtsgrundlage darf keinesfalls mit der schweizerischen Swissness-Gesetzgebung (Swiss-Made) verwechselt werden. 

Ursprungsnachweise wie LLE’s dürfen nur ausgestellt werden, wenn der Ursprung komplett und schriftlich belegt werden kann. Wenn man sich auf den Ursprung importierten Vormaterialien stützen muss, so müssen die entsprechenden Belege vorliegen. Die Ursprungskette darf nicht unterbrochen sein.

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