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#Warenursprung  #Besonderheiten

Neuerungen, Updates und Infos zum Thema Warenursprung - kurz und kompakt


Freihandelsabkommen EFTA-Türkei
ÄNDERUNGEN

Das modernisierte Freihandelsabkommen (FHA) zwischen den Ländern der Euro-päischen Freihandelszone (EFTA) und der Türkei tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Mit dem modernisierten Abkommen soll der Handel zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei weiter ausgebaut werden. Es ersetzt das bestehende FHA, das seit 1992 in Kraft ist. Hier finden Sie Zugang zum Quellartikel der EZV


Sept 21: Freihandelsabkommen Schweiz-China
ÄNDERUNGEN

Das Formular EUR 1 CN, das als Ursprungsnachweis für die Ausfuhr aus der Schweiz nach China eingesetzt wird, hat wesentliche Änderungen erfahren. U. a. wurden Rubriken gestrichen und auf der Rückseite optionale Felder umgestellt. Die Limite der Anzahl Warenpositionn wurde erhöht. Arbeiten Sie bitte ab sofort nur noch mit dem neuen Formular. Die wesentlichen Änderungen und Formularvorlage können Sie hier einsehen.

 


Sept 21: Freihandelsabkommen Schweiz-Vereinigtes Königreich
ÄNDERUNGEN

Hier greifen per 1.9.21 neue Ursprungsregeln. Weitere Informationen und Zusammenfassungen finden Sie hier.
Praktisch ist insbesondere die Möglichkeit, neu bei sogenannter Vollkumulation auch grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen zu erstellen anstelle klassischer Ursprungsnachweise. Aufzupassen ist hingegen bei der Kumulation. Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen Durchwanden ("Handelsware") und Fertigungsware. Wer bezüglich diesen Neuerungen mehr erfahren will, konsultiert am besten das Merkblatt oder unsere Berater.

 


Sept 21: Freihandelsabkommen Schweiz-PEM (EFTA, Europa und Mittelmeranreinerstaaten)
ÄNDERUNGEN

Hier greifen per 1.9.21 alternativ neue, revidierte Ursprungsregeln. Das bestehende Abkommen bleibt  parallel bestehen. Warum sollten Sie sich daher über die alternativen Regeln informieren?
Die Anwendung der alternativen Regeln ist wesentlich angenehmer und einfacher. So kann zum Beispiel mit einer wesentlich grösseren Wertschöpfungsregel kalkuliert werden. Vorbelege von Lieferanten müssen sich jedoch auf die alternativen Ursprungsregeln beziehen, damit kumuliert werden kann. Es fehlt somit die Durchlässigkeit zwischen dem bestehenden Abkommen und dem neuen Abkommen. Die beiden Abkommen sind daher als zwei voneinander getrennte Zonen zu betrachten. Hier finden Sie Zugang zum Merkblatt. Alternativ können Sie Kontakt mit unseren Beratern aufnehmen.

 


Update PEM: Alternative Ursprungsregeln - Handlungsbedarf für Schweizer Exporteure


Ab 1. September 2021 bringt das revidierte Freihandelsabkommen im Warenverkehr der Schweiz mit der EU und weiteren angrenzenden Ländern (sogenannte PEM-Zone) grundlegende Änderungen beim Warenursprung und der entsprechenden Anforderungen an die sogenannte Ursprungskalkulation mit sich. 

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Das regionale Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) ist die wohl meistgenutzte Freihandelszone von Schweizer Exporteuren. Es kommt zur Anwendung bei Warenexporten in die EU, EFTA, Türkei und zahlreiche Mittelmeeranreinerstaaten. Ab September 2021 können Schweizer Unternehmen (vorbehaltlich des Referendums) wahlweise von vereinfachten Ursprungskriterien in der sogenannten "PEM-Zone" profitieren.

  • Die neuen Regeln (alternativen Regeln) sind an Voraussetzungen gebunden. 
  • Unternehmen müssen sich entscheiden, nach welchen Regeln Ursprungsnachweise erstellt werden.


Wir haben für unsere Kunden einen einstündigen Ursprung-Check entwickelt. Im Check-Up erfahren Sie

  • ob Sie von den Umstellungen betroffen sind
  • von welchen Vorteilen Sie bei Ihren Produktegruppen profitieren
  • welche Anpassungen in der Ursprungskalkulation und der Erstellung von Ursprungsnachweisen vorzunehmen sind.

 

Fakt: Die neuen Ursprungsregeln ermöglichten Schweizer Exporteuren ganz neue Möglichkeiten, aber auch Auflagen. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen folgende Analyse:

  • Welches der beiden Systeme ist für Ihre spezifische Ausgangslage zielführend?
  • Was sind die Vor- und Nachteile der Umstellung auf das wählbare neue System?
  • Welche Anforderungen ergeben sich an die Ursprungskalkulation?
  • Welche Anforderungen sind bezüglich Ursprungsnachweisen nötig?
  • Worauf muss ich bei ganz besonders achten?
  • Welche Potentiale ergeben sich für weitere Absatzmärkte?
  • Welche Voraussetzungen müssen Ermächtigte Ausführer erfüllen?
  • Welche Chancen ergeben sich für kleinere Unternehmen und Zulieferanten?
  • Ab wann erfolgt die Umstellung definitiv?


Gerne unterstützen wir Sie zielführend. Fragen zu anderen Themen? Verlangen Sie von uns unkompliziert ein Angebot für einen Check Zolltarif, Check Warenursprung, Check Export, Check Import, Check Zoll. 

 

GCC: Neuerungen aus Dubai (02/21)

Im Februar 2020 hat die Zollbehörde von Dubai eine Anleitung zu bestimmten Änderungen der Anforderungen an die Importdokumentation für Unternehmen, die in Dubai Geschäfte machen, herausgegeben. Gemäß der Ankündigung können Importeure den Warenursprung in der Rechnung deklarieren und müssen kein separates Ursprungszeugnis (COO) mehr vorlegen, es sei denn, der Ursprungsnachweis ist erforderlich, um eine präferenzielle Zollbehandlung im Rahmen eines Freihandelsabkommens (FTA) zu erhalten.

Vor dieser Ankündigung mussten Importeure für jede Warensendung, die nach Dubai eingeführt wurde, ein COO vorlegen. Im Einklang mit seiner Politik zur Erleichterung des Handels wird der Zoll von Dubai den in den Rechnungen angegebenen Ursprung bestimmter Waren als ausreichenden Ursprungsnachweis akzeptieren. Zusätzlich können Importeure bei der Eingabe von Informationen über das Vorhandensein der erforderlichen Dokumente in der Maske für die Einreichung der Deklaration auf "in der Rechnung deklariert" anstelle von "COO" klicken.

Ungeachtet dessen gibt es bestimmte Ausnahmen von dieser Vereinfachung in Fällen, in denen ein Importeur eine Zollbefreiung gemäß den Bestimmungen eines anwendbaren FTAs beantragen möchte. Die Vereinigten Arabischen Emirate sind als Mitgliedsstaat des Golf-Kooperationsrates (GCC) Vertragspartner verschiedener FTAs, wie z.B. der GCC-Zollunion, der Greater Arab Free Trade Area (GAFTA), der European Free Trade Association (EFTA, somit auch der Schweiz) und des GCC-Singapur Abkommen. Um in den Genuss der Zollbefreiungen für importierte Waren zu kommen, die ihren Ursprung jeweils in den Mitgliedsstaaten dieser FTAs haben, muss der Importeur daher weiterhin für jede Sendung potenziell qualifizierter importierter Waren eine separate COO einreichen.

Die vereinfachten Dokumentationsanforderungen, wie sie in der Ankündigung der Dubai Customs vorgesehen sind, tragen wohl ausschliesslich dazu bei, den Verwaltungsaufwand und -kosten von in der GCC-Zone ansässigen Unternehmen im Bereich Ausstellung, Beglaubigung und Aufbewahrung zu reduzieren.

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