Wenn Kontrolle garantiert ist besser ist: Exportkontrollvorschriften
62% der Schweizer KMU wissen nicht, ob ihre Tätigkeit der Exportkontrollpflichten untersteht. Dabei ist jedes Unternehmen von den Vorgaben betroffen: Es entspricht der unternehmerische Sorgfaltspflicht, mindestens fünf Prüfschritte der Exportkontrolle einzuhalten. Diese beginnt bei der formellen Einstufung der Produkte in die Güterkontrollverordnung, umfasst aber auch weitere Aufgaben mit Bezug zu Kunden und Geschäftsfällen, wie zum Beispiel die Prüfung von Sanktionen und Embargos.
Für viele Unternehmen ist dies eine bisher ungewohnte Aufgabe, obwohl beim Export stets die Deklaration "bewilligungsfrei" auf der Exportdeklaration (Veranlagungsverfügung Export) angebracht wird. Oftmals auch schlicht aus Gewohnheit. Fakt: Mit der Angabe "Bewilligungsfrei" erklären Sie rechtsverbindlich, dass Sie alle notwendigen Prüfschritte vorgenommen haben. Spätestens Ihre Exporttätigkeit für Ihr Unternehmen bedeutsam ist, ist ein spezifischer Massnahmeplan notwenig.
Exportkontrollen von Dual Use Gütern, Sanktionen und Embargos sind eine wachsende Herausforderung für im Export tätige Unternehmen. Die Konsequenzen bei Nichtbeachtung können rückwirkend fatale Auswirkungen haben. Welches Unternehmen ist schon erfreut darüber, wenn Geschäftskonten plötzlich von der Bank blockiert werden?
Als Embargomassnahmen werden im Völkerrecht hoheitliche Massnahmen bezeichnet, die zur Durchsetzung von Völkerrecht ergriffen werden. Mit der Verhängung von solchen Massnahmen gegenüber einem Völkerrechtssubjekt soll erreicht werden, dass dieses sein Verhalten ändert und sich in Zukunft völkerrechtskonform verhält. Für den Erlass dieser Zwangsmassnahmen in Form von Verordnungen ist der Bundesrat zuständig (Art. 2, Abs. 1 Embargogesetz). Die Zwangsmassnahmen können in Form von Güterembargos, Dienstleistungsembargos, Finanzsanktionen, Ein- und Durchreiseverbote oder einer Kombination dieser und weiterer Massnahmen erfolgen.
Diese Bestimmungen sind für alle Firmen einzuhalten, egal welche Produkte exportiert werden. Für die Embargoprüfung gilt zudem die exterritoriale Anwendung, die je nach Beschaffungsmarkt, Absatzmarkt und Firmenstruktur umzusetzen gilt.
Der Bund kann Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen (Art. 1, Abs. 1 Embargogesetz). Für den Erlass der Zwangsmassnahmen ist der Bundesrat zuständig (Art. 2, Abs. 1 Embargogesetz).
Für die Sanktionslistenprüfung gilt die exterritoriale Anwendung, es sind weltweilt rund 150 Sanktionlisten massgebend, die es je nach Beschaffungsmarkt, Absatzmarkt und Firmenstrukturumzusetzen gilt. Fragen Sie unsere Berater nach weiterführenden Informationen und Unterscheidungsmerkmalen. Diese Bestimmungen sind für alle Firmen einzuhalten, egal welche Produkte exportiert werden.
Consolidated list of persons, groups and entities subject to EU financial sanctions, Herausgeber: European Union External Action: Common Foreign and Security Policy | ||
Russland Embargo für Dual-use-Güter, Herausgeber: Europäische Kommission / Rat der europäischen Kommission | ||
Russland Embargo für den Kapitalmarkt, Herausgeber: Europäische Kommission / Rat der europäischen Kommission | ||
Iran Embargo, Herausgeber: Europäische Kommission / Rat der europäoschen Kommission | ||
Consolidated list of Financial Sanctions Targets in the UK, Herausgeber: HM Treasury, Office of Financial Sanctions Implementation | ||
End User List, Herausgeber: METI Ministry of Economy, Trade and Industry | ||
Specially Designated Nationals And Blocked Persons List, Herausgeber: Office of Foreign Assets Controls, U.S. Departmet of Treasury | ||
Denied Persons List, Herausgeber: Bureau of Industry and Security, U.S. Department of Commerce | ||
Entity List, Herausgeber: Bureau of Industry and Security, U.S. Department of Commerce | ||
Unverified List, Herausgeber: Bureau of Industry and Security, U.S. Department of Commerce | ||
List of Statutorily Debarred Parties, Herausgeber: U.S. Department of State, Directorate of Defense Trade Controls | ||
List of Administratively Debarred Parties, Herausgeber: U.S. Department of State, Directorate of Defense Trade Controls | ||
Nonproliferation List, Herausgeber: U.S. Department of State, Bureau of International Security and Nonproliferation | ||
Consolidated Sanctions List, Herausgeber: Office of Foreign Assets Controls, U.S. Departmet of Treasury |
Die Güterkontrollgesetzgebung regelt den Export von Dual-Use Gütern, d.h. Gütern, die militärisch und zivil verwendet werden können. Ob ein Produkt ein sogenanntes Dual-Use-Produkt ist, bestimmen nicht Sie, sondern mindestens die Güterkontrollverordnung. Produkte wie Ventile, gewissen Materialien, Werkzeugmaschinen oder Produkte aus besonders widerstandsfähigen Materialien bzw. mit höchst präzisier Arbeitsweise sind genau unter die Lupe zu nehmen. In der Schweiz sind rund 70% der Exportgüter von diesen Bestimmungen betroffen. Dazu ist beim Export stets anzugeben, ob es sich um einen bewilligungsfreien Export handelt. Die alleinige Abnahme der Ware durch den Zoll ("bisher immer geklappt, bis jetzt hat noch niemand interevniert" erlaubt dazu keine Ableitung.
Für diese Prüfung gilt die exterritoriale Anwendung, die je nach Beschaffungsmarkt, Absatzmarkt und Firmenstrukturumzusetzen gilt. Fragen Sie unsere Berater nach weiterführenden Informationen und Unterscheidungsmerkmalen. Diese Bestimmungen sind für alle Firmen mindestens einmal zu prüfen und es ist mindestens im Sinne der unternehmerischen Haftung und Sorgfaltspflicht festzuhalten, warum die eigenen Produkte ausgeschlossen sind.
Tipp: Korrelationliste der EU als Grundlage zur ersten Gütereinschätzung. Diese ist jedoch unverbindlich. Wir erklären Ihnen gerne, wie Sie die Liste nutzen können und unterstützen Sie zielführend,.
Gestützt auf die Güterkontrollgesetzgebung können auch Güter, deren Ausfuhr eigentlich keiner Bewilligung bedürfte, einer Meldepflicht unterstellt werden. In diesen Fällen darf eine Ausfuhr nur mit Genehmigung des SECO erfolgen. Zweck dieser sogenannten "catch-all"-Regelung ist es, den Export von Gütern zu verhindern, von denen vermutet wird, dass sie für die Herstellung von Massenvernichtungswaffen gebraucht werden könnten.
Als Unternehmen sind zudem mindestens Geschäftsauffälligkeiten zu erfassen und identifizieren und der Warenempfänger bzw. Käufer auf dessen Einsatzgebiet zu prüfen.
Fragen Sie unsere Berater nach weiterführenden Informationen und Unterscheidungsmerkmalen.
Jedes Unternehmen ist dazu angehalten, mindestens die aufgeführten vier Prüfschritte durchzuführen. Zusätzlich sind jedoch auch sogenannte RED-Flags zu beachten. Damit sind Auffälligkeiten und Hinweise gemeint, die auf einen Verstoss gegen die Gesetzgebung hindeuten. Zum Beispiel wenn Kunde X plötzlich eine unübliche Menge der Ware bestellt. Oder Kunde XY die Ware neu seefrachttüchtig verpackt haben will, obwohl die Ware nach Deutschland geliefert wird. Oder eine Anfrage für ein Ersatzteil aus einem kritischen Land gestellt wird.
Die vorgenommene Analyse sollte anschliesslich aufgrund unternehmerischer Sorgfaltpsflichten schriftlich in Form eines Exportkontrollprogramms festgehalten werden. Dieses ist auch als ICP, Internal Control Programm, bekannt. In unserem Artikel erklären wir Ihnen, wie Sie ein solches Dokument erstellen.
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